Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/17/0025

Ra 2014/17/0025Verwaltungsgerichtshof30.01.2015

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/17/0025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170025.L00

Spruch

1. in einem gem. § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen:

Die Revisionen der sechstrevisionswerbenden Partei werden zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Aufgrund der Revisionen der erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien werden die angefochtenen Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die sechstrevisionswerbende Partei hat der Marktgemeinde Apetlon Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Marktgemeinde Apetlon hat den erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40, den viert- und fünftrevisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 sowie der drittrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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