Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0023

Ro 2014/17/0023Verwaltungsgerichtshof23.11.2016

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016

Spruch

Gemäß § 42 Abs 3a VwGG wird der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass sein Spruch lautet:

"Die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung wird zurückgewiesen."

Das Land Burgenland hat der revisionswerbenden Gemeinde Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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