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Ra 2014/17/0023•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/17/0023
Ra 2014/17/0023Verwaltungsgerichtshof24.10.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es sich auf die pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Im Übrigen wird es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Gemeinde F hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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