Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/17/0023

Ra 2014/17/0023Verwaltungsgerichtshof24.10.2016

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/17/0023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170023.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es sich auf die pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Im Übrigen wird es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Die Gemeinde F hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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