Ro 2014/17/0022•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0022
Ro 2014/17/0022Verwaltungsgerichtshof31.08.2016
1 Die Revision wird zurückgewiesen.
2 Die revisionswerbende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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