Ro 2014/17/0020•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/17/0020
Ro 2014/17/0020Verwaltungsgerichtshof23.11.2016
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Burgenland hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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