2014/17/0001•Verwaltungsgerichtshof 2014/17/0001
2014/17/0001Verwaltungsgerichtshof26.05.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
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