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Ro 2014/16/0072•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/16/0072
Ro 2014/16/0072Verwaltungsgerichtshof09.09.2015
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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