Ro 2014/15/0026•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/15/0026
Ro 2014/15/0026Verwaltungsgerichtshof29.06.2016
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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