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Ro 2014/15/0005•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/15/0005
Ro 2014/15/0005Verwaltungsgerichtshof19.10.2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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