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Ra 2014/13/0031•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/13/0031
Ra 2014/13/0031Verwaltungsgerichtshof27.05.2015
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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