Ro 2014/13/0011•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/13/0011
Ro 2014/13/0011Verwaltungsgerichtshof24.11.2016
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit über die Körperschaftsteuer für das Jahr 2007 entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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