Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/12/0033

Ro 2014/12/0033Verwaltungsgerichtshof25.01.2017

Regest

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/12/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2017

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.