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Ro 2014/12/0033•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/12/0033
Ro 2014/12/0033Verwaltungsgerichtshof25.01.2017
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
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