Ra 2014/12/0022•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/12/0022
Ra 2014/12/0022Verwaltungsgerichtshof27.05.2015
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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