Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/12/0021

Ra 2014/12/0021Verwaltungsgerichtshof27.05.2015

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/12/0021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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