Ra 2014/12/0021•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/12/0021
Ra 2014/12/0021Verwaltungsgerichtshof27.05.2015
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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