Ro 2014/12/0018•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/12/0018
Ro 2014/12/0018Verwaltungsgerichtshof18.12.2014
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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