Ro 2014/12/0017•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/12/0017
Ro 2014/12/0017Verwaltungsgerichtshof30.01.2017
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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