Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/12/0017

Ra 2014/12/0017Verwaltungsgerichtshof18.02.2015

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/12/0017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120017.L00

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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