Ro 2014/12/0005•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/12/0005
Ro 2014/12/0005Verwaltungsgerichtshof04.09.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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