Ro 2014/12/0003•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/12/0003
Ro 2014/12/0003Verwaltungsgerichtshof18.09.2015
Intimation Zurechnung von Bescheiden Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Fertigungsklausel Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Behördenorganisation Zurechnung von Bescheiden Intimation
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.729,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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