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Ra 2014/11/0109•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/11/0109
Ra 2014/11/0109Verwaltungsgerichtshof11.11.2015
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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