Ro 2014/11/0079•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/11/0079
Ro 2014/11/0079Verwaltungsgerichtshof23.10.2014
Soweit sich die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde (nunmehr: Revision) gegen die Bestrafung wegen Übertretung der NKV richtet, wird sie für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
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