Ro 2014/11/0071•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/11/0071
Ro 2014/11/0071Verwaltungsgerichtshof23.10.2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.) bis 5.) und 7.) des Straferkenntnisses Folge gegeben und über den Revisionswerber jeweils eine Strafe verhängt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.