Ro 2014/11/0068•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/11/0068
Ro 2014/11/0068Verwaltungsgerichtshof21.08.2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Aufwandersatz findet nicht statt.
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