Ro 2014/11/0060•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/11/0060
Ro 2014/11/0060Verwaltungsgerichtshof21.08.2014
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Aufwandersatz findet nicht statt.
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