Ro 2014/11/0057•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/11/0057
Ro 2014/11/0057Verwaltungsgerichtshof14.12.2015
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1. dahin abgeändert, dass die Wortfolge "von 01.07.2006 bis 30.06.2016" ersatzlos entfällt. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Die Ärztekammer für Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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