Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/11/0056

Ro 2014/11/0056Verwaltungsgerichtshof11.10.2016

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/11/0056

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2016

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von Euro 1346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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