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Ro 2014/11/0056•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/11/0056
Ro 2014/11/0056Verwaltungsgerichtshof11.10.2016
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von Euro 1346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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