Ro 2014/11/0054•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/11/0054
Ro 2014/11/0054Verwaltungsgerichtshof26.01.2017
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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