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Ro 2014/11/0031•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/11/0031
Ro 2014/11/0031Verwaltungsgerichtshof15.10.2015
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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