Ra 2014/11/0023•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/11/0023
Ra 2014/11/0023Verwaltungsgerichtshof23.09.2014
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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