2014/11/0007•Verwaltungsgerichtshof 2014/11/0007
2014/11/0007Verwaltungsgerichtshof27.08.2014
Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Österreichische Ärztekammer hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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