Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0129

Ro 2014/10/0129Verwaltungsgerichtshof27.01.2016

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0129

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2016

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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