Ro 2014/10/0060•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0060
Ro 2014/10/0060Verwaltungsgerichtshof12.08.2014
Der vollstreckbare Anspruch des Antragsgegners aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2013, Zl. 2013/10/0208-5, auf Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20, zu dessen Hereinbringung mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 7. Februar 2014, Zl. 238 E 775/14 d, die Fahrnisexekution bewilligt wurde, ist erloschen.
Das Land Steiermark hat den im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.
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