Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0055

Ro 2014/10/0055Verwaltungsgerichtshof09.11.2016

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Behördenbezeichnung Behördenbezeichnung Amtssiegel Fertigungsklausel Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0055

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2016

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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