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Ro 2014/10/0049•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0049
Ro 2014/10/0049Verwaltungsgerichtshof28.10.2015
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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