Ro 2014/10/0048•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0048
Ro 2014/10/0048Verwaltungsgerichtshof25.05.2016
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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