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Ro 2014/10/0042•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0042
Ro 2014/10/0042Verwaltungsgerichtshof27.04.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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