Ra 2014/10/0037•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/10/0037
Ra 2014/10/0037Verwaltungsgerichtshof22.02.2017
Spruch und Begründung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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