Ro 2014/10/0027•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0027
Ro 2014/10/0027Verwaltungsgerichtshof21.01.2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Diverses VwRallg3/5
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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