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Ro 2014/10/0009•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0009
Ro 2014/10/0009Verwaltungsgerichtshof24.02.2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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