Ro 2014/10/0007•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/10/0007
Ro 2014/10/0007Verwaltungsgerichtshof10.02.2014
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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