Ro 2014/09/0062•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/09/0062
Ro 2014/09/0062Verwaltungsgerichtshof20.05.2015
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die Strafe und die Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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