Ro 2014/09/0052•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/09/0052
Ro 2014/09/0052Verwaltungsgerichtshof01.10.2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Österreichische Zahnärztekammer hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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