Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/09/0049

Ro 2014/09/0049Verwaltungsgerichtshof09.09.2014

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/09/0049

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2014

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revisionsbeantwortung der Disziplinaranwältin wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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