Ro 2014/09/0040•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/09/0040
Ro 2014/09/0040Verwaltungsgerichtshof10.12.2014
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Begründung von Ermessensentscheidungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 748,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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