Ra 2014/09/0037•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/09/0037
Ra 2014/09/0037Verwaltungsgerichtshof17.02.2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Spruch und Begründung
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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