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Ra 2014/09/0036•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/09/0036
Ra 2014/09/0036Verwaltungsgerichtshof10.12.2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
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