Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/09/0018

Ra 2014/09/0018Verwaltungsgerichtshof05.11.2014

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Allgemein Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Spruch der Berufungsbehörde Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/09/0018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2014

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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