Ra 2014/09/0013•Verwaltungsgerichtshof Ra 2014/09/0013
Ra 2014/09/0013Verwaltungsgerichtshof10.12.2014
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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