Ro 2014/09/0009•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/09/0009
Ro 2014/09/0009Verwaltungsgerichtshof19.03.2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
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