Ro 2014/09/0008•Verwaltungsgerichtshof Ro 2014/09/0008
Ro 2014/09/0008Verwaltungsgerichtshof09.09.2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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